Arbeit und Soziales

Der Gesetzgeber hat festgelegt:

Zitat:
Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html

und das Bundessozialgericht wendet folgenden Gesetzestext an:

Zitat:
Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für (da fehlt etwas) minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des
Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014)

Fakt ist aber - sobald das Kind sich selbst unterhalten kann, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Haushaltsgemeinschaft.

Und mit der merkwürdig anmutenden Kindergeldanrechnung (= Anrechnung Überhang beim bedürftigen Elternteil), wird verhindert, dass das Kind nur einen Euro-Cent für sich behalten darf, solange es sich nicht ausschließlich über Unterhalt selbst unterhalten kann - erst dann nämlich würde das vollständige Kindergeld dem Erziehungsberechtigten angerechnet und jedes weitere Einkommen des Kindes würde beim Kind verbleiben.

Damit kann ein minderjähriges Kind - obwohl es in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und dem Sinne nach nicht bedürftig ist, nicht über die 208/278 Euro + Mietanteil hinaus zusätzliches Einkommen empfangen - denn es würde indirekt zu einem höheren Kindergeldüberhang führen, der dem hilfebedürftigen Elternteil angerechnet würde = also leistungsmindernd ist/wirkt.

Indirekte Folge - das Kind bleibt auf Hartz IV-Niveau, solange der andere Elternteil nicht Unterhalt in ausreichender Höhe leistet, dabei hat es allerdings nicht die Rechte eines zur BG gehörenden Kindes.

So würde bei einer erhöhten Heizkostenabrechnung nur der hälftige Anteil des bedürftigen Elternteils erstattet, denn das Kind gehört nicht zur BG sondern zur HG.

Das Kind wiederum hat aber nicht mehr zur Verfügung, weil alles was es an "Mehr" erhält, zu einem höheren Kindergeldüberhang beim bedürftigen Elternteil führt... also müsste der bedürftige Elternteil den Anteil der Heizkostennachzahlung, der auf das Kind entfällt aus seinem Regelsatz tragen. Das müssen reine BG-Familien nicht!

Anders herum würde eine Heizkostenerstattung anteilig nicht dem nicht zur BG gehörenden Kind zugute kommen, denn es erhöht wiederum den Kindergeldüberhang, wirkt also leistungsmindernd.

So werden Kinder, die sich eigentlich - so wollte es der Gesetzgeber wohl - mit Kindergeld und Unterhalt selbst versorgen können, künstlich auf Sozialhilfeniveau gehalten.

Eigentlich werden sie sogar benachteiligt, denn diese BG-HG-Kombination hat im Endeffekt, wenn man alles wieder zusammenrechnet, einen geringern Leistungsanspruch als eine übliche BG.

Und es bedeutet - die Kinder, welche "nur" Tabellenunterhalt erhalten, werden Kindern gegenüber benachteiligt, deren zahlende Elternteile mehr Unterhalt leisten.

Da der Unterhalt anteiliges Kindergeld beinhaltet, kommt so der zahlende Elternteil indirekt für die/den bedürftigen EX-Partner/in auf - ggf. ohne Pflicht, wenn vorweg keine Ehe bestanden hat und Betreuungsunterhalt nicht mehr geschuldet wird.

Beim Wohngeld wird es dann ganz kurios - ein Kind, das nicht mehr Mitglied der BG ist oder ganz genau, mangels Hilfebedürftigkeit nicht mehr leistungsberechtigt nach SGB II ist, bildet mit der BG einen sog. "Mischhaushalt" - es hat also auf seinen Mietanteil einen Wohngeldanspruch - dieses eigentlich zweckgebundene Wohngeld kommt aber dem Kind nicht wirklich zugute, sondern reduziert über den dann ebenfalls erhöhten Kindergeldüberhang die Regelleistung des erziehenden Elternteils. Wohngeld ist aber zweckgebunden und soll in diesem Fall auch die anteilige Nebenkostennachzahlung "auffangen".

Dabei wäre nach genauer Betrachtung das Kind im BG-Status würde man von vornherein das Kindergeld dem erziehenden Elternteil zuordnen (was man im Endeffekt durch die Hintertür ohnehin vollzieht - nur eben ohne die "Vorteile")

...und dann wiederum wäre kein Wohngeld möglich, weil sich Wohngeld und ALG II gegenseitig ausschließen.

Weil es der Gesetzgeber allerdings gern kompliziert mag - erklärt er Wohngeld zu einer vorrangigen Leistung - und so minimiert das Kind über das Wohngeld die Bedürftigkeit einer BG der es nicht angehört und von deren Vorteilen es nicht partizipiert.

So... und entgegen dem BSG denke ich nun... wenn im SGB II steht: "Kindergeld ist Einkommen des Kindes soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird", dass es mit dem "Herausfallen" aus der BG einen höheren Bedarf hat, denn es können für dieses Kind keine Anträge nach § 23 mehr gestellt werden - nicht generell und auch nicht auf Darlehensbasis.

Wie ist es denn dann mit der mehrtätigen Klassenfahrt? Wie ist es mit Bedarf des Kindes, den es ebensowenig hat ansparen können, wie ein zur Bedarfsgemeinschaft zugehöriges Kind, das all diese Leistungen erhalten kann?

Noch einmal zur Verdeutlichung - dieses HG-Mischhaushalt-Kind hat solange den exakt gleichen Lebensunterhalt wie das BG-Kind bis der barunterhaltsleistende Elternteil über den Unterhalt auch das Kindergeld vollständig abdeckt. Der würde dem bedürftigen Elternteil dann zwar voll angerechnet, aber erst dann ist das Kind in der tatsächlichen Lage sozial unabhängig zu sein.

Meine Frage ist - hat der Gesetzgeber das von vornherein so verstanden wissen wollen? Und wenn das so ist, was soll dann dieses Spiel mit der Kindergeldanrechnung beim Kind für einen nachhaltigen Sinn haben, außer dem, das Kind sogar einem zur BG-gehörenden Kind zu benachteiligen?

Auch nur künstliche Statistikbereinigung - hier bezüglich Sozialgeldaufkommen?

Zweckdienlich wäre es sicherlich - drückt es doch die Armut nach der gesetzlichen Definition - wenn auch nicht wirklich.

Kristin Blank 05.12.2007

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