Arbeit und Soziales

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Vereinfachtes VerbraucherinsolvenzverfahrenPfändungsschutzkonto

Mit den den anstehenden Neuerungen stellt sich die Frage welche Folgen diese für ALG II Bezieher, Sozialhilfeempfänger, Rentner und Geringverdiener haben.

Durch die anstehende Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird zumindest erreicht dass die Kosten der Gerichte erheblich gesengt werden. Dies war wohl auch das Hauptziel der Änderungen. Wie sonst ist zu erklären dass nun ausgerechnet die masselosen Schuldner zur Kasse gebeten werden sollen.

Zwar hören sich € 25,00 für die Verfahrenseröffnung, sowie € 13,00 monatlich während der Wohlverhaltensperiode nicht nach viel Geld an, jedoch werden sich die oben Genannten reiflich überlegen ob sie auf dieses Geld verzichten können.

Besonders überlegenswert ist dies im Zusammenhang mit dem kommenden Pfändungsschutzkonto, welches automatisch einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von € 985,15 vorsieht.

Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden.

Unter diesen neuen Voraussetzungen werden diejenigen, die auch zukünftig nicht mit einem Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen rechnen und kein pfändbares Vermögen besitzen, wohl auf das Verbraucherinsolvenzverfahren verzichten und sich lieber darauf einstellen regelmäßig die Eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen.

Dies hat dann zwar eine negative Schufa zur Folge, spart aber die monatliche Belastung von € 13,00 für 6 Jahre ein. Arbeitnehmer, die gut verdienen, werden über eine solche Summe sicherlich nur müde lächeln, für Menschen am Existenzminimum jedoch sind € 13,00 eine Menge Geld auf das sie nur sehr schwer verzichten können.

Die Schuldnerberatungsstellen, die diese Veränderungen als Erfolg feiern, werden bald erkennen müssen, dass sie damit mehr oder weniger überflüssig werden. Der Beratungsbedarf wird stark einbrechen, denn von den ca. 80% Masselosen wird der weit größte Teil kein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben und nach einer Kurzberatung keinen weiteren Beratungsbedarf haben.


Torsten Staack 25.10.2007

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