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Auch das SGB XII sieht einen Hausbesuch nicht als Pflichtprogramm vor. lt. Grundgesetz Artikel 13 Absatz 1 ist die Wohnung unverletzlich. Nur wenn Gefahr im Verzug ist oder aber eine richterliche Anordnung kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden. Ein Träger von Sozialleistungen, etwa eine opt. Kommune oder ein Sozialamt und übergeordnete Instanz wie ein Landkreis, kann eine Wohnung in Augenschein nehmen, wenn mit anderen Mitteln keine Klärung erfolgen kann. Diese Regelungen findet man sowohl im SGB I: § 65 Grenzen der Mitwirkung (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (2) Behandlungen und Untersuchungen, 1.bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 2.die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder 3.die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden. (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. Weiterhin steht dazu im SGB X: SGB X § 21 Beweismittel (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach * pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1.Auskünfte jeder Art einholen, 2.Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3.Urkunden und Akten beiziehen, 4.den Augenschein einnehmen. Ein Hausbesuch ist nur dann hinzunehmen, wenn: ein Sachverhalt ohne Hausbesuch nicht durch andere Urkunden und Erklärungen ermittelt werden kann. Auch gehört ein Hausbesuch nicht zu den Mitwirkungspflichten nach SGB I - § 60 bis 64, es dürfte also keine Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung erfolgen. ....somit auch für Sozialhilfebezieher wichtig: Leitfaden Hausbesuch - Unverletzlichkeit der Wohnung * Zum Ermessen: Zitat:
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